Rückdeckung in Lebensversicherungen
Haftungsfalle für den Arbeitgeber
Rückdeckung in Lebensversicherungen ist in der betrieblichen Altersversorgung weit verbreitet. Die betriebliche Altersvorsorge mit all ihren Durchführungswegen, ob staatlich gefördert oder nicht, wird zu einem hohen Prozentsatz über Renten- oder Lebensversicherungen rückgedeckt. Je nach Durchführungsweg erwachsen dadurch ernste Probleme für den Arbeitgeber. Denn dieser steht oft mit einer konkreten Zusage in der Schuld und hat eine klare Erwartungshaltung gegenüber seinem Rückdeckungsanbieter. Doch was passiert, wenn der nicht wie erhofft liefert?
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Betriebliche Altersvorsorge ist ein komplexes Thema, welches an dieser Stelle auch nicht bis ins letzte Detail behandelt werden kann. Jedoch soll ein kurzer Abriss eine Orientierung geben, was passiert, wenn der Fall eintritt, den Vermittler in ihren Gesprächen zur Rückdeckung in Lebensversicherungen selten zum Thema machen.
Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zusagt. Sie gehört zur so genannten zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes definiert. Dabei ist eine Rückdeckung in Lebensversicherungen erst einmal zweitrangig.
Fünf Durchführungswege gibt es aktuell. Jeder hat seine speziellen Vor- oder Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die Direktzusage
Die unmittelbare Versorgungszusage, auch Pensionszusage genannt, liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt, aber kein anderer Durchführungsweg gewählt wurde. Bei der Direktzusage steht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen in der Pflicht, bei Eintritt des Versorgungsfalles (Altersrente, Berufsunfähigkeit, Tod) die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen.
Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst zu erbringen und bedient sich gerade nicht eines externen Durchführungsweges (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds). Das heißt der Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später selbst an den dann ehemaligen beziehungsweise ausgeschiedenen Arbeitnehmer aus. Insoweit handelt es sich um einen unternehmensinternen Durchführungsweg.
Der Arbeitgeber bildet dafür Rückstellungen. Dabei ist er frei in der Art der dafür verwendbaren Geldanlage. Um die Rentenzahlungen, Kapitalzahlung oder biometrischen Risiken finanzieren zu können, schließen viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen, also bestimmte Varianten einer Lebensversicherung, ab.
Exkurs: Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Der Pensionssicherungsverein wurde zum Zwecke der Insolvenzsicherung in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, gegründet. Er nahm seinen Geschäftsbetrieb bereits am 01.01.1975 auf.
Aufgaben
Muss das versicherte Unternehmen Insolvenz anmelden und kann seine Zusagen gegenüber den Arbeitern und Angestellten nicht mehr einhalten, so springt der Pensionssicherungsverein ein und zahlt den Mitarbeitern die zugesicherten Versorgungsleistungen.
Auch die noch aktiven Mitarbeiter profitieren von der Absicherung über den Pensionssicherungsverein. Er stellt nämlich auch alle im bisherigen Berufsleben erworbenen Anwartschaften der Arbeitnehmer sicher.
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge werden für die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds Beiträge an den Pensionssicherungsverein entrichtet.
Die Pensionszusage wird über Beitragsleistungen in den Pensionssicherungsverein (siehe Exkurs oben) gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und wird in § 1b Absatz 4 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes geregelt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, genannt Betriebsrentengesetz anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.
Die Unterstützungskasse ist beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein.
Pensionskasse
Eine Pensionskasse wird oft von einem oder von mehreren Unternehmen über einen so genannten Konsortialvertrag, wie zum Beispiel bei der Metallrente, getragen und ist ein selbständiges Versicherungsunternehmen, also eine private, nicht staatliche Altersversicherungseinrichtung, die Beiträge zur Ansparung einer betrieblichen Altersversorgung für den Mitarbeiter eines Unternehmens, entweder vom Arbeitnehmer mit der Gehaltsumwandlung oder vom Arbeitgeber mittels Arbeitgeberfinanzierung erhält, zudem das Vermögen verwaltet und später Altersrenten oder das Alterskapital auszahlt.
Die Einzahlungen sind steuerlich limitiert.
Direktversicherung
Nach dem deutschen Steuerrecht ist die Direktversicherung ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers als versicherte Person bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat. Rückdeckung in Lebensversicherungen ist hier also der Standard.
Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Seit 2005 gilt, dass es viele Analogien, insbesondere steuerliche, zur Pensionskasse gibt. Vor 2005 wurde die Direktversicherung steuerlich in der Anwartschaftsphase beziehungsweise Einzahlungsphase pauschalisiert, geregelt in § 40b Einkommenssteuergesetz und in der Rentenphase der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen.
Pensionsfonds
Ein Pensionsfonds ist ein vom Arbeitgeber ausgegliedertes Sondervermögen, welches zweckgebunden und ausschließlich zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter bestimmt ist.
Bei der Vermögensanlage ist eine hohe Aktienquote zulässig. In der Praxis wird die Vermögensanlage jedoch häufig über den Weg der Rückdeckung in Lebensversicherungen oder auch Rentenversicherungen vorgenommen. Der Pensionsfonds ist beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein.
Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden auch als versicherungsförmige Durchführungswege bezeichnet, was auf die Rückdeckung in Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen als häufigste Form der Vermögensanlage schließen lässt.
Lebensversicherer rissen das Geschäft an sich
Wenn man eine betriebliche Altersvorsorge näher betrachtet, fällt auf, dass es sich im Kern immer um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt.
Und egal welcher Durchführungsweg gewählt wird, geht es immer darum, dass dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine Versorgungsleistung im Rentenalter zukommt. Ein Lebensversicherer hat dabei erst einmal keine Rolle zu spielen. Jedoch geht es hier um richtig viel Geld.
Und da nicht jeder Arbeitgeber ein Geldanlageprofi ist, kommt ein Angebot zur Rückdeckung in Lebensversicherungen das Geld vermeintlich sicher und werthaltig anzulegen, oft wie gerufen. Viele Arbeitgeber nehmen das Sorglos-Geldanlage-Modell der Versicherer gern an und haben damit im Alltag ein Problem weniger zu bewältigen.
Die Angelegenheit hat jedoch einen Haken. Die Zusage des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist ein rechtlich eigenständiger Akt und steht in keinem Zusammenhang mit einer Rückdeckung über eine Versicherung. Der Arbeitgeber geht davon aus, dass er seine Zusage halten kann und dass die Versicherung, die er zur Rückdeckung abgeschlossen hat, in vereinbarter Höhe leistet.
Haftung des Anbieters
Darstellungen zum Thema Arbeitgeberhaftung in der betrieblichen Altersvorsorge erwecken oft den Anschein, dass die Haftung der einzelnen Produktanbieter zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge keine Relevanz hätte. Doch die Finanzstärke, Ergebnisse der BaFin-Stresstests,
Durchführungswege, Mitgliedschaft bei Protektor und im Sicherungsfonds, spielen keine unbedeutende Rolle.
Grundsätzlich haftet ein Anbieter im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zusammen mit dem Arbeitgeber für die Leistungen, die er auf der Versorgungszusage in Zusammenhang mit seinen Tarifbedingungen garantiert. Neben der normalen und beitragsorientierten Leistungszusage, zum Beispiel über die Unterstützungskasse, besteht für die Durchführungswege gemäß § 3.63 Einkommenssteuergesetz Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds seit dem 01.01.2002 die Möglichkeit eine Beitragszusage mit Mindestleistung zu wählen.
Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft umzuwandeln. In der Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Leistung zur Altersversorgung auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und den daraus erzielten Erträgen), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge zur Verfügung zu stellen. Diese Mindestleistung darf nur um Risikobeiträge nicht um Kosten reduziert werden.
Für diese Mindestsumme haftet ebenfalls der Anbieter. Bei dem internen Durchführungsweg Pensionszusage ist die Rechtslage anders. Grundsätzlich wird hier die Zusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und die eventuelle Rückdeckung bei einem Anbieter stark voneinander getrennt. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung aus der Rückdeckung besteht zwar nicht, jedoch hat er einen faktischen Anspruch, der durch die Verpfändung der Rückdeckung an den Arbeitnehmer untermauert wird.
Außerdem übernimmt der Anbieter keine Verpflichtung im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zusammen mit dem Arbeitgeber.
Doch wer haftet bei Insolvenz des Anbieters? Im Jahre 2002 wurde aus diesem Grund von den Versicherungsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer die Protektor Lebensversicherungs-AG gegründet und bereits im Juli 2003 bei der Übernahme der Mannheimer-Bestände operativ eingesetzt.
Die Selbstverpflichtungserklärung der angeschlossenen Versicherungsunternehmen gegen Insolvenz eines Versicherers hat den Schutz der Versorgungen und damit das Vertrauen in die Versicherungsunternehmen zum Ziel. Die Protektor Lebensversicherungs-AG ist an die gesetzlichen Bestimmungen für Lebensversicherungsunternehmen gebunden und handelt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Jedoch ist die finanzielle Kapazität der Protektor von der eigenen Kapitaldecke und dem Zahlungsvermögen ihrer Mitglieder abhängig.
Zusätzliche Sicherheit für die Versicherten bietet der seit dem 15.12.2004 in Kraft getretene, gesetzlich vorgeschriebene, Sicherungsfonds, der in §§ 124 ff Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt ist. Lebensversicherer müssen diesem Sicherungsfonds angehören, Pensionskassen können ihm freiwillig beitreten. Die max. Haftungssumme ist auf ca. 1 Mrd. Euro je Leistungsfall begrenzt.
Die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben dazu geführt, dass die Pensionskassen im Normalfall nicht mehr reguliert sind, sondern dereguliert. Die Pensionskassen, insbesondere die klassischen Firmenpensionskassen, können aber gemäß § 118 b Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz, auf Antrag und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen weiterhin reguliert bleiben oder werden. Sie müssen dann zum Beispiel die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und satzungsgemäß eine Sanierungsklausel haben.
Durch eine Deregulierung wird eine Pensionskasse einem normalen Lebensversicherer gleichgestellt, das bedeutet, dass sie strenge Solvabilitäts-Anforderungen und weitergehende Informationspflichten gegenüber der BaFin erfüllen muss.
Durch die Deregulierung der Wettbewerbspensionskassen entfällt künftig deren Vorabgenehmigung von Tarifen und Versicherungsbedingungen durch die BaFin gemäß § 156 a Versicherungsaufsichtsgesetz. Zukünftig wird es nur erforderlich sein, die BaFin über neue Tarife zu benachrichtigen. Der Marktzutritt mit neuen Tarifen und Produkten ist damit schneller möglich. Auch dürfte sich dies auf größere Gestaltungsmöglichkeiten bei den Tarifen und der Kalkulation mit unternehmensindividuellen Sterbetafeln auswirken, was leider auch die Möglichkeiten verbraucherunfreundlicher Vertragsgestaltungen erleichtert.
Haftung des Arbeitgebers
Bei firmenfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge über Pensionszusage, Pensionskasse und Unterstützungskasse finden wir über Jahrzehnte viele Beispiele in der Rechtsprechung, die dem Arbeitgeber besondere Pflichten auferlegen. Doch heute wird eher über die Umsetzung des Rechtsanspruches des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung, nach § 1a Betriebsrentengesetz – gültig ab dem 01.01.2002, diskutiert.
Wird die Zusage zum Beispiel über eine Rückdeckung in Lebensversicherungen gestaltet, haftet der Arbeitgeber generell bei Nichterfüllung durch den Produktanbieter für den danach noch offenen Betrag. Dieser Haftung kann er sich nur entziehen, wenn er in der Lage ist, sich über sämtliche Umstände rund um den Anbieter mit seinen internen Daten in Kenntnis zu setzen: Produkt, Marktlage, Rechtsprechung und so weiter.
Zu mir als Autor
Seit 2002 bin ich selbstständiger Versicherungs- und Finanzberater und Geschäftsführer der Lieblingsmakler GmbH & Co. KG. Neben dem Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bin ich qualifizierter Experte für Private Krankenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und Baufinanzierung.
Mit meinem Unternehmen zähle ich u.a. zu den TOP 10 Versicherungsmaklern in Deutschland 2016 und wurde 2018 vom Handelsblatt zu einem der besten freien Berater für Geldanlagen gekürt.
Fazit: Informationslage unklar
An manche dieser Informationen gelangt der Arbeitgeber gar nicht. Es dürfte somit auf der Hand liegen, dass das für den Arbeitgeber eine große Herausforderung darstellt. Diese können im schlimmsten Fall bis zur Unternehmensinsolvenz führen. Hier kann neutrale Beratung abhelfen. Die LIEBLINGSMAKLER überprüfen gern bestehende Versorgungen oder finden Lösungen ohne böse Überraschungen.
LIEBLINGSMAKLER-Tipp
Mit Hilfe unseres Mentoringprogramms helfe ich Dir gern zu mehr Erfolg beim Investment. Nimm gern Kontakt zu mir auf!
Zu mir als Autor
Seit 2002 bin ich selbstständiger Versicherungs- und Finanzberater und Geschäftsführer der Lieblingsmakler GmbH & Co. KG. Neben dem Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bin ich qualifizierter Experte für Private Krankenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und Baufinanzierung.
Mit meinem Unternehmen zähle ich u.a. zu den TOP 10 Versicherungsmaklern in Deutschland 2016 und wurde 2018 vom Handelsblatt zu einem der besten freien Berater für Geldanlagen gekürt.