
Vermögensübertragung
Cleveres Verschenken und Vererben mit Steuerbonus
Vermögensübertragung und dabei Steuern sparen, diese Themen stehen oft in einem begehrten Zusammenhang. Wer etwas zu hinterlassen hat, sollte rechtzeitig vorplanen. Welche Möglichkeiten der Steueroptimierung bietet der Finanzmarkt und welche Dinge sind bei der Nachlassregelung zu beachten?
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Bei der Vermögensübertragung durch Vererben oder Schenken muss der Empfänger Steuern entrichten. Das ist unerfreulich, zumal es bei den Vermögen in der Regel bereits um versteuertes Geld geht. Mit den richtigen Kniffen lässt sich jedoch der Nachlass so regeln, dass die Steuerlast minimiert wird.
Im Falle einer Erbschaft wird für Erben oder Erblasser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Erbschaftsteuer fällig. Bei Schenkungen fällt die Schenkungsteuer an. Die Regelungen dafür finden sich im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).
Welche Steuerklassen und Freibeträge sind zu beachten?
Sowohl beim Verschenken als auch beim Vererben existieren Freibeträge. Diese hängen von der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Erblasser und Erbe und der Höhe der Vermögensübertragung ab. Im Falle der Schenkung kann der Freibetrag alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Wird innerhalb dieser Zeit Vermögen über dem Freibetrag verschenkt – beispielsweise bei mehreren Schenkungen innerhalb der zehn Jahre, wird die gesamte Schenkung besteuert. Soll also Vermögen verschenkt werden, sollte rechtzeitig geplant und mit der Schenkung begonnen werden.
Stirbt die schenkende Person während einer laufenden Zehnjahresfrist, werden alle darin stattgefundenen Schenkungen rückwärts von der letzten Übertragung betrachtet, zur Erbschaft gerechnet. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach der Beziehung zwischen Schenkendem und Beschenkten.
Eine Ausnahme bilden Eltern und Großeltern. Sie werden im Erbfall einer anderen Steuerklasse zugerechnet als bei einer Schenkung. Hier gilt auch ein anderer Freibetrag. In einem Erbfall stehen Ehepartnern (und Lebenspartnern) sowie Kindern (auch Adoptiv- und Stiefkinder) ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Der die Summe der Freibeträge übersteigende Anteil, wird mit 7 bis 50 Prozent besteuert.
Gestaltung einer Vermögensübertragung mit Versicherungsmänteln
Beim Vererben fällt Erbschaftssteuer auf alle Werte an, seien es Barvermögen, Güter, Immobilien, Unternehmensanteile, Aktien, Kunst, Schmuck usw., aber auch verbriefte Werte wie Renten- und Lebensversicherungen. Doch hier eröffnen sich einzigartige Möglichkeiten für die Gestaltung der Erbschaftsteuer.
Wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person verschiedene Personen sind, gibt es interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei ist es auch nebensächlich, von wem die Beiträge eingezahlt werden. Für Leistungen im Todesfall der versicherten Person, können beliebige Bezugsberechtigte gewählt werden. Als Versicherungsnehmer können mehrere Personen gewählt werden, die dann Versicherungsnehmer zu bestimmten Anteilen werden. Beispielsweise können diese Personen Versicherungsnehmer zu 50/50 oder auch zu 99/1 Prozent sein.
Praxisbeispiele zur Vermögensübertragung mit Policen
Angenommen, ein Vater und sein 30-jähriger Sohn schließen eine Lebensversicherung über 600.000 Euro ab. Beide sind je zur Hälfte Versicherungsnehmer und zahlen jeweils die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Der Vater ist die versicherte Person. Wenn er vor seinem Sohn versterben sollte, wird die Versicherungsleistung im Todesfall fällig.
Fünfzig Prozent der Versicherungssumme ist dann erbschaftsteuerfrei, weil der Begünstigte zugleich zu 50 Prozent Versicherungsnehmer ist. Die andere Hälfte ist erbschaftsteuerpflichtig. Da der erbschaftssteuerpflichtige Anteil jedoch unter dem Freibetrag für Kinder liegt, fällt keine Erbschaftssteuer für die Versicherungsleistung an. Je nachdem, welche Vermögenswerte weiterhin vererbt werden, wird die Erbschaftsteuer vermieden oder reduziert. Wäre der Vater alleiniger Versicherungsnehmer, wären allein für die Versicherungssumme Steuern in Höhe von 11 Prozent, also 22.000 Euro zu entrichten.
Eine Großmutter möchte ihrem Enkel einen Teil ihres Vermögens übertragen. Allerdings möchte sie sich ein Mitbestimmungsrecht über Vertragsänderungen bis zu ihrem Tod sichern. Dafür werden sie und Ihr Enkel Versicherungsnehmer im Verhältnis Enkel 99 Prozent, Großmutter 1 Prozent.
Versicherte Person wird die Großmutter, die die Beiträge allein entrichtet. Die 99 Prozent der Beiträge, die ihr Enkel zu entrichten hätte, sind dann eine Schenkung. Der Freibetrag von 200.000 Euro steht nach zehn Jahren wieder zur Verfügung und kann für eine Zuzahlung genutzt werden. Im Fall ihres Todes wird die Erbschaftsteuer nur auf ihr Prozent des Gesamtbetrages fällig.
Ein Vater möchte seine 35-jährige Tochter versorgt wissen. Er schließt eine Lebensversicherung über 600.000 Euro ab, in der er alleiniger Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist. Im Todesfall der Tochter möchte er selbst über das eventuelle Restvermögen verfügen.
Er schließt also eine sofort beginnende Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr ab. Versicherter und Bezugsberechtigter ist die Tochter, die damit nun über ein lebenslang laufendes Monatseinkommen von garantiert 1.000 Euro, mit Überschussbeteiligung bis zu 1.545 Euro verfügt.
Für den Fall des Todes des Vaters wird vereinbart, dass die Tochter Versicherungsnehmerin wird. Da die Rente an die Tochter geht, handelt es sich um eine Schenkung. Aus der möglichen Rente und dem gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmultiplikator ergibt sich ein Kapitalwert von 313.678 Euro. Dieser liegt unter dem Schenkungsfreibetrag und ist also steuerfrei.

Zu mir als Autor
Seit 2002 bin ich selbstständiger Versicherungs- und Finanzberater und Geschäftsführer der Lieblingsmakler GmbH & Co. KG. Neben dem Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bin ich qualifizierter Experte für Private Krankenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und Baufinanzierung.
Mit meinem Unternehmen zähle ich u.a. zu den TOP 10 Versicherungsmaklern in Deutschland 2016 und wurde 2018 vom Handelsblatt zu einem der besten freien Berater für Geldanlagen gekürt.
Fazit: Ausschöpfung von Freibeträgen bei der Vermögensübertragung mit Versicherungen
Versicherungen bieten in der Vertragsgestaltung verschiedene Möglichkeiten, Freibeträge beim Vererben und Verschenken optimal auszuschöpfen. Die Wiederverfügbarkeit des Schenkungsfreibetrags nach zehn Jahren macht es sinnvoll, frühzeitig mit der Gestaltung zu beginnen. Die genaue Planung von Erbe und Schenkung sollte immer in enger Absprache mit dem Finanzplaner der LIEBLINGSMAKLER und dem Steuerberater erfolgen. Es macht Sinn, sich sofort um seine Angelegenheiten zu kümmern, bevor unvorhergesehene Ereignisse eine sinnvolle Gestaltung unmöglich machen.
LIEBLINGSMAKLER-Tipp
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Zu mir als Autor
Seit 2002 bin ich selbstständiger Versicherungs- und Finanzberater und Geschäftsführer der Lieblingsmakler GmbH & Co. KG. Neben dem Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bin ich qualifizierter Experte für Private Krankenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und Baufinanzierung.
Mit meinem Unternehmen zähle ich u.a. zu den TOP 10 Versicherungsmaklern in Deutschland 2016 und wurde 2018 vom Handelsblatt zu einem der besten freien Berater für Geldanlagen gekürt.